Die Rechtsprechungsdatenbank von Nordrhein-Westfalen hat die schriftliche Urteilsbegründung des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 8.9.2015 in anonymisierter Form veröffentlicht.
In der Urteilsbegründung, die einem Physiotherapeuten ohne Heilerlaubnis in zweiter Instanz untersagt auch mit ärztlicher Verordnung „berufs- oder gewerbemäßig die Ausübung der Osteopathie anzukündigen und/oder die Osteopathie auszuüben“, heißt es unter anderem:
„Es ist (...) davon auszugehen, dass die Ausführung osteopathischer Behandlungsmethoden medizinische Fachkenntnisse voraussetzt und eine unsachgemäße Ausübung geeignet ist, gesundheitliche Schäden zu verursachen. Hierfür spricht schon, dass das Ausbildungs- und Prüfungscurriculum der BAO einen zeitlich sowie inhaltlich erheblichen Ausbildungsaufwand umfasst. Es ist (...) davon auszugehen, dass dies nicht einem bloßen Selbstzweck dient, sondern dieser Ausbildungsaufwand gerade dem Zweck dient, Schäden von Patienten und der Allgemeinheit abzuwenden, sodass es im Umkehrschluss naheliegend ist, davon auszugehen, dass die Ausübung osteopathischer Tätigkeit abstrakt mit gesundheitlichen Risiken verbunden ist. Es wird zudem im Allgemeinen davon ausgegangen, dass eine nicht risikolose Osteopathie sowohl Erfahrung als auch sorgfältige Indikationsstellung erfordert. (...) Daher unterliegt die Ausübung osteopathischer Behandlungen im Grundsatz der Erlaubnispflicht gemäß § 1 Abs. 1 HeilPrG. (...) Die Erlaubnis zur Ausübung der Physiotherapie gemäß § 1 Abs. 1 MPhG reicht entgegen der Auffassung des Beklagten dagegen nicht aus, um osteopathische Behandlungen vorzunehmen zu dürfen.“