Der Verband Berufsvereinigung für heilkundlich praktizierte Osteopathie, hpO, hat die Stellungnahme von zwei Juristen zum kürzlich ergangenen OLG-Urteil (siehe News vom 23.09.15) veröffentlicht.
Diese äußern sich u.a. zu den Themen ärztliche Verordnung, Wiederholungsgefahr, Therapeutenlisten, Werbung, und die möglichen Folgen der Einzelfallentscheidung auf andere Physiotherapeuten ohne Heilerlaubnis:
„Das Urteil mag wettbewerbsrechtlich einen einzelnen Fall betreffen, was nicht bedeutet, dass die allgemeinen berufsrechtlichen Aussagen in den Urteilsgründen negiert werden dürfen. Und diese sind von erheblichem Gewicht für das Berufsbild der Osteopathie. Im Kern: 1. Osteopathie ist Heilkundetätigkeit und darf daher nur von Personen ausgeübt werden, die ärztlich bestallt oder Erlaubnisinhaber nach § 1 HeilPrG sind, selbst wenn eine ärztliche Anordnung vorliegt. 2. Eine wo und wie auch immer absolvierte osteopathische Ausbildung ersetzt nicht die Erfordernis einer Heilpraktikererlaubnis. 3. Osteopathie ist keine Unterform der Physiotherapie, sondern eine eigenständige alternativmedizinische Behandlungstechnik. Wer als Physiotherapeut ohne Erlaubnis nach § 1 HeilPrG diese Kernaussagen zukünftig ignoriert und gleichwohl osteopathisch behandelt, läuft nicht nur Gefahr einer Abmahnung. Ein erhöhtes Haftungsrisiko kann ein mögliches rechtliches Schreckgespenst sein, das denjenigen ereilt, der in Kenntnis dieser Entscheidung osteopathisch behandelt, ohne die Voraussetzungen (Inhaber einer Heilpraktikererlaubnis) zu erfüllen.“