Für den Verband Berufsvereinigung für heilkundlich praktizierte Osteopathie, hpO, kommt das OLG-Urteil nicht überraschend, da „bereits sieben Jahren zuvor (...) das Verwaltungsgericht Düsseldorf festgelegt (hatte), dass‚ die osteopathische Behandlung (...) gemäß § 1 Abs. 1 HeilprG erlaubnispflichtig’ sei. (...) Seit mindestens sieben Jahren wissen wir alle also genau Bescheid, wie es sich mit der Ausübung der Osteopathie rechtlich verhält.“
Die hpO warnt davor, das Urteil zu relativieren:
„Die nichtärztlichen Osteopathieverbände bemühen sich, das OLG-Urteil aus Düsseldorf zu relativieren und zur Tagesordnung zurückzufinden. Doch mit jedem Argument, dass Sie einschränkend vortragen, fördern Sie jene Interessensgruppen, die die Osteopathie gern in die Physiotherapie, Manuelle Therapie und Manuelle Medizin aufnehmen wollen. Das ist die Zwickmühle, in der sie sich befinden. Osteopathie ist Heilkunde, das hat das OLG Düsseldorf erneut bestätigt, daran sollten wir nicht rütteln.“