In einem Interview äußern sich die Vorsitzende Prof. Marina Fuhrmann (USA) und RA Dr. Sylke Wagner-Burkard vom Verband der Osteopathen Deutschland, VOD, zum OLG-Urteil (siehe News vom 23.09.15).
Fuhrmann bestätigt, dass ein Physiotherapeut die Osteopathie nur dann rechtssicher ausübt, „wenn er die (uneingeschränkte) Heilpraktikererlaubnis erwirbt.“
Eine Verordnung reicht zur Ausübung nicht aus, wie Wagner-Burkard darstellt: „Die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers kann den Tätigkeitsbereich des Physiotherapeuten nicht um die Osteopathie erweitern. Das heißt, die Ausübung der Osteopathie ist auch auf ärztliche Verordnung wegen der Beschränkungen des Heilpraktikergesetzes nicht zulässig.“
Aus berufspolitischer Sicht unterstütze das Urteil, so Fuhrmann „unsere Bemühungen um den Beruf des Osteopathen, der durch seine umfassende Ausbildung in Behandlung und Diagnostik notwendigerweise im Primärkontakt ausgeübt wird.“