Anlässlich des OLG-Urteils gibt das AVT-College für osteopathische Medizin Empfehlungen an seine Schüler heraus. Demnach darf Osteopathie nur dann beworben und angewandt werden, wenn die Ausbildung „mit einer klinisch praktischen Prüfung vollständig abgeschlossen“ ist und „eine Zulassung als Heilpraktiker“ vorliegt.
Zudem dürfen Schüler während ihrer Ausbildung „sich nicht als Osteopath(in) bezeichnen und (bilden) die von Ihnen angewandten Behandlungstechniken (...) nicht die Osteopathie per se ab.“