Wer in Hessen die Weiterbildungsbezeichnung Osteopath führt ohne hierzu die behördliche Erlaubnis gemäß der WPO Osteo zu besitzen, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann. Drauf weist DROM- und BAO-Justiziar Dr. Ernst Boxberg auf seiner Website hin.
Demnach ist mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Aufhebung von Rechtsvorschriften im Bereich des Gesundheitswesens das unberechtigte Führen des Titels Osteopath in Hessen seit dem 6. April 2010 strafbewehrt.