Die Berufsvereinigung für heilkundlich praktizierte Osteopathie, hpO, empfiehlt allen Osteopathen „vorerst nicht mit Indikationen bzw. Anwendungsgebieten zu werben“.
Hintergrund ist „ein Musterprozess zur Werbung mit Osteopathie“, der in Berlin „in zweiter Instanz verloren gegangen“ ist.
Unter anderem habe „das Gericht festgestellt, dass die vom Beklagten auf seiner Praxishomepage aufgeführten Anwendungsgebiete wissenschaftlich nicht ausreichend belegt werden können und er insofern eine unzulässige irreführende Werbung gemäß § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG betrieben habe.“