Der Justiziar des Verbandes Physikalische Therapie, VPT, RA Benjamin Alt, berichtet von einer ihm vorliegenden Stellungnahme des Landratsamtes Amberg-Sulzbach. Demnach darf nach Auffassung des Landratsamtes „die parietale Osteopathie von Physiotherapeuten abgegeben werden.“
In dem Schreiben vom 12.11.2015 heißt es wörtlich:
„Die Erlaubnis nach §1 Abs. 1 Nr. 2 MPHG berechtigt (Physiotherapeuten) nur dazu, aufgrund ärztlicher Verordnung physiotherapeutische Leistungen zu erbringen. Die therapeutische Behandlung durch einen Physiotherapeuten setzt also eine ärztliche Verordnung voraus. Dies hat zur Folge, dass ein Physiotherapeut Techniken der Osteopathie, die mit Techniken der Physiotherapie identisch sind, auf ärztliche Verordnung durchführen darf.“
An anderer Stelle setzt das Landratsamt Manuelle Therapie mit parietaler Osteopathie gleich.
Die Stellungnahme verleitet den VPT-Justiziar zu folgender Spekulation:
„Spannend wäre es nun, wenn Physiotherapeuten mit der Abgabe der parietalen Osteopathie werben würden. Es wäre dann die Frage, wie Gerichte zu der Sache stehen. Die Zukunft wird zeigen, ob sich Therapeuten trauen in der Art zu werben und ob es Abmahnvereine gibt, welche in der Folge dagegen versuchen vorzugehen.“