Wie die Berufsvereinigung für heilkundlich praktizierte Osteopathie, hpO, berichtet, teilt das baden-württembergische Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren die Auffassung des bayerischen Gesundheitsministeriums, wonach Physiotherapeuten ohne Heilpraktikererlaubnis auch mit ärztliche Verordnung keine Osteopathie praktizieren dürfen (siehe News vom 25.02.2016):
„In Übereinstimmung mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8.09.2015 (...) vertreten wir die Auffassung, dass Physiotherapeutinnen und –therapeuten osteopathische Leistungen selbst auf ärztliche Anordnung nur dann erbringen dürfen, wenn sie eine allgemeine Heilpraktikererlaubnis nachweisen können."