Laut Berufsvereinigung für heilkundlich praktizierte Osteopathie, hpO, wollen die Landesärztekammern in diesem Monat über die Satzungsleistung Osteopathie der gesetzlichen Krankenkassen beraten.
Die hpO hatte hierzu die Landesärztekammern angeschrieben. Dabei ging es u.a. um die Frage: „Wie weit ist (..) der verordnende Arzt hierfür haftbar zu machen, wenn Physiotherapeuten auf dessen Verordnung hin etwas praktizieren, was ihnen rechtlich untersagt ist?“