Die Berufsvereinigung für heilkundlich praktizierte Osteopathie, hpO, hat beim bayerischen Gesundheitsministerium wegen der kürzlich verkündeten Duldung nachgefragt (siehe News vom 19.06.2016) und Antworten des Ministeriums veröffentlicht.
So geht das Ministerium „dass davon aus, dass Physiotherapeuten, die die Osteopathie ausüben möchten, schon aufgrund der Wahrung ihrer eigenen Interessen die Gelegenheit zum zeitnahen Erwerb einer Heilpraktikererlaubnis nutzen werden.“
Zudem wird „bei der Vorstellung unserer Übergangslösung (...) darauf hingewiesen, dass diese die straf- und wettbewerbsrechtliche Rechtslage nicht berührt.“
Und entbindet die notwendige ärztliche Verordnung den Arzt inhaltlich nicht „von der umfassenden Beachtung der zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards. Unterschreitet er diese schuldhaft und erleidet der Patient durch die nicht indizierte Verordnung von Osteopathie einen Schaden, so kommt eine Haftung des Arztes in Betracht.“