Die Ärztezeitung berichtet über ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: X R 17/15), wonach Kostenerstattungen, wie sie gesetzliche Krankenkassen z.B. für Osteopathie leisten, nicht den Steuerabzug mindern. Denn laut Bundesfinanzhof (BFH) ist eine Kostenerstattung keine Beitragserstattung:
„Eine Versicherte (...) reichte Rechnungen für Osteopathie und homöopathische Arzneimittel (bei ihrer Krankenkasse) ein und bekam dafür 150 Euro erstattet. Über diese Erstattung informierte die Krankenkasse das Finanzamt.
In ihrer Steuererklärung setzte die Frau ihre Beiträge zur Krankenversicherung wie üblich als steuermindernde Sonderausgaben an. Das Finanzamt verringerte diesen Betrag jedoch um die 150 Euro Kostenerstattung der Kasse. Diese seien als Beitragsrückerstattung zu werten. (...)
Doch die Kostenerstattung ist keine Beitragserstattung, betonte nun der BFH. Sie habe nichts mit den Kosten zu tun, die Versicherte aufwenden müssen, um den Krankenversicherungsschutz zu erlangen. Vielmehr würden zusätzliche, vom Versicherten selbst getragene Gesundheitsausgaben erstattet.“
Quelle: www.aerztezeitung.de