Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in Teilen einem Kläger Recht gegeben, der einen Arzt auf Unterlassen in Anspruch genommen hatte, weil dieser auf seiner Praxiswebsite für Osteopathie geworben hatte.
In erster Instanz hatte „das Landgericht (...) die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG teilweise Erfolg. Die Werbebehauptungen für das Behandlungsverfahren der ‚Craniosakralen Osteopathie’ seien, so das OLG, zu unterlassen. (...)
Hinsichtlich der Behandlungsmethode der sog. Craniosakralen Osteopathie habe der Kläger (...) nachgewiesen, dass es für die Wirksamkeit an jeglicher tragfähigen wissenschaftlichen Grundlage fehle. Der Beklagte habe demgegenüber nicht valide Studien vorlegen können, die die Wirksamkeit der beworbenen Methode zum Zeitpunkt der Werbeaussagen belegten.“
Weitere relevante Urteile zur Osteopathie listet Osteokompass in der Rubrik „Urteile zur Osteopathie“ auf.
Quelle: www.ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de