Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte am 10. Oktober 2019 „die Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis für Osteopathie letztinstanzlich abgelehnt.“ (siehe News vom 12.10.2019).
Nun hat das Gericht die Urteilsbegründung veröffentlicht:
„Auch wenn die Zuerkennung einer sektoralen Erlaubnis kein gesetzlich fixiertes Berufsbild voraussetzen sollte, muss sich der Umfang der erlaubten Tätigkeit jedenfalls anhand eines in vergleichbarer Weise fest umrissenen, abgrenzbaren Berufsbildes bestimmen lassen können. Das ist hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts für den Bereich der Osteopathie nicht der Fall. Es gibt keine einheitliche Definition der Osteopathie, die allgemein anerkannt und verbindlich ist. Auch fehlt es an einheitlichen Vorgaben für die Ausbildung zum Osteopathen."
Quelle: www.bverwg.de