Im mehrjährigen Markenstreit zwischen dem Verband der Osteopathen Deutschland, VOD, und dem Bundesverband Osteopathie, bvo, ist eine Vorentscheidung durch das Landgericht Frankfurt gefallen.
Per einstweiliger Verfügung untersagte das Gericht dem VOD u.a. zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, dass ein Osteopath in Deutschland nur dann die Bezeichnung D.O. verwenden darf, wenn er hierzu (...) eine Lizenz über die (...)eingetragene Marke D.O. erhalten hat.
Der bvo, der die einstweilige Verfügung beantragt hatte, nachdem der VOD zahlreiche bvo-Mitglieder einzeln abmahnen ließ, gibt sich versöhnlich:
Wir möchten (...) dem VOD die Hand reichen und ihn dazu einladen, die berufspolitischen Herausforderungen vor denen wir alle stehen, künftig in kollegialer und respektvoller Zusammenarbeit gemeinsam zu lösen.