Der Bundesverband Osteopathie, bvo, weist auf die seit Anfang Januar geltende Umsatzsteuer für osteopathisch arbeitende Physiotherapeuten hin. Demnach sind Behandlungen im Anschluss an eine ärztliche Diagnose, für die die Patienten die Kosten selber tragen, grundsätzlich nicht mehr als steuerbefreite Heilbehandlungen anzusehen und müssen mit 7 Prozent Umsatzsteuer berechnet werden.
Der bvo empfiehlt allen Osteopathen mit Grundberuf Physiotherapeut sich mit ihrem Steuerberater in Verbindung zu setzen und klären zu lassen, wie die (...) Änderungen bei der Umsatzsteuer im Einzelfall zu berücksichtigen sind.