Im Markenstreit zwischen dem Bundesverband Osteopathie, bvo, und dem Verband der Osteopathen Deutschland, VOD, hat das Landgericht Frankfurt die gegen den VOD erlassene einstweilige Verfügung bestätigt (siehe News vom 25.11.11 und 15.11.11).
Einen während der mündlichen Verhandlung gemachten Vergleichsvorschlag hatte der bvo nach Auskunft des VOD abgelehnt.
Die Nutzung des DO als von Schulen oder Instituten verliehene Ausbildungsbezeichnung sieht der VOD mit großer Sorge, da der Verleihung der VOD-Marke D.O. bislang eine einheitliche Qualitätsprüfung der wissenschaftlichen Arbeit vorausging und somit bestimmte Kriterien an die Markenvergabe gebunden waren.