Im Rechtsstreit um die Nutzung der Buchstabenfolge D.O. als Ausbildungsbezeichnung oder Marke zwischen dem Bundesverband Osteopathie, bvo, und dem Verband der Osteopathen Deutschland, VOD, liegt nun die Urteilbegründung vor.
Nach Auskunft des bvo hält das Landgericht Frankfurt die Verwendung des D.O. als Zusatz hinter der Berufsbezeichnung Osteopath bspw. in Therapeutenlisten für zulässig. Denn nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt wird die Abkürzung D.O. von einem erheblichen Teil der Patienten und Osteopathen als Hinweis darauf verstanden, dass der betreffende Osteopath eine langjährige, qualifizierte Ausbildung vorweisen kann und zusätzlich eine schriftliche Abschlussarbeit erstellt hat.
Quelle: www.bv-osteopathie.de