Gemäß einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (AZ: C-135/10) ist das Abspielen von Musik im Wartezimmer als nicht öffentlich zu werten und somit auch nicht gebührenpflichtig bei der Verwertungsgesellschaft GEMA. Das berichtet Medizinrechtler Dr. Ernst Boxberg auf seiner Website.
Der Physiotherapeutenverband IKF hat diesbezüglich ein Musterschreiben online gesetzt, dass die weitere Zahlung der Gebühren unter den Vorbehalt einer Rückforderung stellt.