Der Bundesverband Osteopathie, bvo, informiert über ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums an die obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. Juni.
Darin wird erläutert, dass osteopathische Leistungen umsatzsteuerbefreit sind, wenn eine ärztliche Verordnung bzw. eine Verordnung eines Heilpraktikers vorliegt. Das Schreiben aus dem Ministerium erklärt auch, wann eine Verordnung vorliegt.