Medizinrechtler Ernst Boxberg kommentiert die jüngst ergangene Umsatzsteuerbefreiung für osteopathische Leistungen auf Rezept (siehe News vom 28.06.12). Dabei unterscheidet er zwischen Berufsrecht und Leistungsrecht und ordnet die Umsatzsteuerbefreiung dem Leistungsrecht zu:
Die im Leistungsrecht geforderte ärztliche Verordnung hat (...) mit dem Recht, eine selbstständige und eigenverantwortliche Leistung zu erbringen, nichts zu tun. Sie ist lediglich Auslöser für die zu zahlende Vergütung.
Es dürfte daher ein großer Fortschritt für die Osteopathen sein, dass ihre Leistung im Steuerrecht als Heilbehandlungsleistung Anerkennung gefunden hat und sie daher steuerfrei erbracht werden kann.
Auch der Verband der Osteopathen Deutschland, VOD, weist auf seiner Website auf die rückwirkend zum 1. Januar geltende Umsatzsteuerbefreiung hin.