Der Verband Private Krankenversicherung, PKV, gestattet Physiotherapeuten mit sektoraler Heilpraktikererlaubnis in Physiotherapie osteopathische Leistungen nach der Gebührenordnung Heilpraktiker (GebüH), Ziffer 35, abzurechnen.
Darauf weist Medizinrechtler Dr. Boxberg auf seiner Homepage hin und sieht darin einen weiteren Schritt, der uns zeigt, dass mit der sektoralen Heilpraktikererlaubnis in der Physiotherapie osteopathische Leistungen abgerechnet werden können, diesmal im privatversicherten Kreis.