Der Markenstreit zwischen dem Bundesverband Osteopathie, bvo, und dem Verband der Osteopathen Deutschland, VOD, ist vor dem Oberlandesgericht Frankfurt fortgesetzt worden.
Im Markenstreit geht es im Wesentlichen um die Frage, ob die Buchstabenfolge D.O. als Ausbildungsbezeichnung oder Marke genutzt werden kann (siehe News vom 19.03.12). Hatte das Landgericht Frankfurt die vom bvo beantragte einstweiligen Verfügung bestätigt (siehe News vom 29.02.12), so hat nun das Oberlandesgericht Frankfurt, vor dem der VOD in Berufung gegangen war (siehe News vom 22.03.12), die Dringlichkeit der einstweiligen Verfügung nicht anerkannt und somit die Verfügung selbst aufgehoben.
Der VOD wertet dieses Urteil als ein Etappensieg, nach dem die Ausgangslage wieder komplett offen ist, während der bvo feststellt, dass in der Sache selbst, also der Nutzung des DO als Ausbildungsbezeichnung oder als Marke, (...) das OLG (...) nicht zu entscheiden (hatte).
Für den VOD müssten (nun) beide Parteien entscheiden, ob der konfrontative Weg weitergegangen oder eine einvernehmliche Lösung angestrebt werde.
Dazu der bvo: Im Vorfeld des OLG-Termins haben beide Verbände intensiv über Möglichkeiten einer außergerichtlichen Einigung diskutiert. Noch haben diese Gespräche zu keinem konkreten Ergebnis geführt, weshalb der bvo auf deren Fortführung setzt.
(Der Link unten verweist auf die entsprechende Nachricht des VOD.
Hier geht es zur entsprechenden bvo News.)