Der Bundesverband Osteopathie, bvo, setzt einen Artikel über die Osteopathie als Kassenleistung online, der zuvor in der Zeitschrift paracelsus erschienen ist. Der Beitrag von bvo-Vorstand Jakob Setzwein beschreibt die diversen Problematiken der anteiligen Erstattung osteopathischer Leistungen durch gesetzliche Krankenkassen (GKVs):
„Das Leistungsrecht schreibt den GKVs für jede, auch anteilige Erstattung die Verordnung über den Arzt vor. Doch eigentlich gilt dies für Heilmittel und nicht für eine Heilkunde wie die Osteopathie. Zudem berücksichtigen die Kassen nicht den jeweiligen Grundberuf des Osteopathen, sondern dessen osteopathische Ausbildung. Wird damit ein Heilpraktiker, der als Osteopath praktiziert, aber nicht de facto zu einem Gesundheitsfachberufler degradiert, wenn dessen Leistung nur gegen Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung erstattet wird? Und wie steht es um den Osteopathen mit Grundberuf Physiotherapeut? Drängen die Kassen mit ihrer Erstattungspraxis solche Osteopathen nicht in eine berufsrechtliche Grauzone? Warum darf ein Heilpraktiker Osteopathie ausüben, selbst wenn er hierin nur ein Wochenende lang ausgebildet wurde, während einem Physiotherapeuten, der sich fünf Jahre lang berufsbegleitend osteopathisch hat ausbilden lassen, die eigenständige Ausübung der Osteopathie untersagt bleibt? Lässt sich ein Therapeut mit nur 300 Unterrichtseinheiten osteopathischer Fortbildung mit einem Osteopathen vergleichen, der 1350 Unterrichtseinheiten absolviert hat? (...)“
Osteokompass hat den Artikel in seiner Rubrik „Wissenswertes“ aufgenommen.