Das Bundesverwaltungsgericht hat die Begrenzung der Beihilfe für Leistungen der Heilpraktiker für rechtswidrig erklärt und die Bundesrepublik verpflichtet, über die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen unabhängig vom Mindestsatz erneut zu entscheiden (BVerwG 2 C 61.08). Die Beträge würden nicht mehr den realen und angemessenen Gebührenforderungen der Heilpraktiker entsprechen. Das Urteil betrifft auch Osteopathen, die nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GeBüH) abrechnen. Hierauf verweist der VOD.
Quelle: www.osteopathie.de