Der Bundesverband Osteopathie, BVO, weist auf veränderte Umsatzsteuerregelung hin, die laut Verband seit dem 1. Juli auch für die Osteopathie greift.
Demnach „wird festgelegt, dass eine Steuervergünstigung auf 7 % USt nur dann in Betracht kommt, wenn es sich um eine verordnungsfähige Leistung i. S. der Heilmittel-Richtlinie und dem Katalog verordnungsfähiger Heilmittel nach § 92 Abs. 6 SGB V handelt. (...) Soweit osteopathische Leistungen also nicht in den Katalogen enthalten sind und nicht die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 14 UStG greift, gilt immer der Regelsteuersatz von 19 %.“
Allerdings können „Physiotherapeuten oder Masseure bzw. medizinische Bademeister mit entsprechender Zusatzausbildung (...) umsatzsteuerfreie osteopathische Leistungen erbringen, sofern eine ärztliche Verordnung bzw. eine Verordnung eines Heilpraktikers vorliegt.“
Deshalb empfiehlt der BVO „osteopathische Leistungen immer im Rahmen von Verordnungen durch einen Arzt oder Heilpraktiker zu erbringen, weil es dann bei der Steuerbefreiung bleibt.“